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Kündigung, fristlose Kündigung
1. Februar 2013

BAG: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung der Betriebsgröße für Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weitreichenden Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist jedoch, dass in dem Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers „in der Regel“ mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG. Die Frage, ob diese zehn Arbeitnehmer eigene Arbeitnehmer des Arbeitgebers sein müssen oder auch Leiharbeitnehmer sein können, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in letzter Instanz entschieden (Urteil vom 24. Januar 2013, Az: 2 AZR 140/12).

Nach diesem Urteil scheitert die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern nicht daran, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, der der Inhaber des Betriebes ist, begründet haben. Der Gesetzgeber wollte mit der Herausnahme der so genannten Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes diese aufgrund ihrer typischen Wesensmerkmale schützen. Dafür hat der Gesetzgeber das Kriterium der Personalstärke von maximal zehn Arbeitnehmern als Maßstab genommen. Eine Unterscheidung danach, ob die „in der Regel“ im Betrieb herrschende Personalstärke durch eigene Arbeitnehmer oder durch Leiharbeitnehmer erreicht wird, ist dabei nicht gerechtfertigt, urteilten die Richter.

Es ist daher im Einzelfall genau zu prüfen, ob Leiharbeitnehmer wirklich „in der Regel“ in einem Betrieb eingesetzt werden oder nur vorübergehend. In der Praxis dürfte dieses Urteil eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes bedeuten.

 

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