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Recht, Pawlik Rechtsawälte
10. Oktober 2013

Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag

Die Abgrenzung zwischen Arbeitsverträgen und Werkverträgen, in denen Selbstständige gegen Rechnung Leistungen für ihren Auftraggeber erbringen, führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Inhaltlich liegt der Kernunterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag darin, dass beim Arbeitsvertrag die Tätigkeit als solche, also die Arbeitsleistung, in einem weisungsabhängigen Verhältnis geschuldet wird, während beim Werkvertrag die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses, also ein bestimmter Arbeitserfolg, geschuldet wird. 

In einem neuen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.09.2013 (Az: 10 AZR 282/12) in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung betont, dass es für die Abgrenzung auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ankommt. Ob die Vereinbarung zwischen den Parteien als „Arbeitsvertrag“ oder als „Werkvertrag“ bezeichnet und das Verhältnis entsprechend ausgestaltet ist (z. B. durch Regelungen zur Rechnungstellung etc.), ist dabei nur ein Kriterium. Besonderes Gewicht kommt der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung zu. Widersprechen sich nämlich die vertragliche Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung, ist die letztgenannte maßgeblich. 

Werkverträge über Jahre hinweg

In dem neuen von BAG entschiedenen Fall hatten die Vertragsparteien über Jahre hinweg immer wieder als Werkvertrag bezeichnete Verträge geschlossen. Die nach dem Vertrag geschuldeten Tätigkeiten konnte der vermeintliche Auftragnehmer allerdings nur in den Dienststellen des Auftraggebers erbringen. Dazu musste er einen vom Auftraggeber bereit gestellten PC-Arbeitsplatz nutzen und sich dort mit einer vom Auftraggeber für ihn eingerichteten Nutzerkennung anmelden. Da der vermeintliche Auftragnehmer nicht über einen eigenen Schlüssel zu den jeweils benötigten Räumlichkeiten verfügte, war er gezwungen, die Tätigkeit innerhalb bestimmter Uhrzeiten durchzuführen, wenn die Büros besetzt waren.

Das Landesarbeitsgericht München kam ebenso wie schon das Arbeitsgericht in erster Instanz zu dem Ergebnis, dass hier eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt. „Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“, wie das BAG in der Pressemitteilung zu seiner Entscheidung schreibt.

 

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