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Arbeitnehmer müde im Büro
10. November 2016

BAG: Bezahlung von Überstunden ungeachtet einer Ausschlussklausel

Im Arbeitsleben ist es gängige Praxis, einen Verfall von Überstunden im Arbeitsvertrag mittels einer sogenannten Ausschlussklausel herbeizuführen. Dies wird in den Fällen relevant, in denen (ehemalige) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Bezahlung erst spät einfordern.

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschied in letzter Instanz mit Urteil vom 23.09.2015 (Az: 5 AZR 767/13), dass derartige Verfallsfristen allerdings nicht zur Anwendung kommen, sobald eine Streitlosstellung des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber erfolgt ist. In der Praxis häufig ist der Fall einer Übernahme in eigene Abrechnungsdokumente des Arbeitgebers. Als Arbeitnehmer kann man natürlich auch den Arbeitgeber bitten, das Arbeitszeitguthaben von Zeit zu Zeit abzuzeichnen.

Ist das Arbeitszeitguthaben auf diese Weise streitlos gestellt, wäre es widersinnig, wenn man es als Arbeitnehmer zusätzlich nochmal geltend machen müsste. Denn der Arbeitgeber weiß ja dann bereits Bescheid, mit welchen Forderungen er rechnen muss.

Der Arbeitgeber müsste dann vor Gericht darlegen und beweisen, warum seine eigene Bestätigung falsch sein soll. Das ist ihm in dem vom BAG entschiedenen Fall nicht gelungen. 

 

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