Provision & Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass während des gesetzlichen Mindesturlaubs ein Urlaubsentgelt gezahlt werden muss. Wie sich dieses berechnet, ergibt sich aus § 11 BUrlG. Bemessungszeitraum sind die letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
Wer beispielsweise als Verkäufer auch laufende Provisionen für Abschlüsse bekommt, die als Teil des regelmäßigen Gehalts abgerechnet werden, steht vor folgendem Problem: Für die Berechnung des Entgelts im Urlaub können die zuvor verdienten Provisionen zwar problemlos herangezogen werden. Beim Urlaubsentgelt selbst entsteht dadurch also kein finanzieller Nachteil. Da der Verkäufer allerdings während seines Urlaubs keine neuen provisionspflichtigen Geschäfte abschließt, entsteht ihm ein nachgelagerter finanzieller Nachteil durch den Urlaub. Er bekommt in der Folgezeit weniger Geld, da die aufgrund des Urlaubs nicht abgeschlossenen Geschäfte zu weniger Provisionen führen.
Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG hat jedoch zum Ziel, jeden finanziellen Anreiz zu verhindern, der einen Arbeitnehmer vom europarechtlich garantierten Mindesterholungsurlaub abhalten könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat daher mit Urteil vom 22.05.2014 (Az: C-539/12) im Ergebnis entschieden, dass in solchen Fällen die Urlaubsvergütung aufgebessert werden muss. So können finanzielle Nachteile vermeiden werden, die durch die Inanspruchnahme des Urlaubs eintreten würden.
Wer mit dem laufenden Gehalt auch Provisionen verdient, muss deshalb neben dem Urlaubsentgelt einen zusätzlichen Ausgleich für die während des Urlaubs nicht verdienten Provisionen erhalten.
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