Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub sind Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote wie Beschäftigungszeiten zu rechnen, § 17 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Für den Fall, dass der Urlaub der werdenden Mutter nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Urlaubsjahres bzw. dem Ende des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahres) genommen werden kann, sieht § 17 S. 2 MuSchG eine besondere, über § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinausgehende Übertragungsmöglichkeit vor. Voraussetzung ist allerdings, dass das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache für die unterbliebene Inanspruchnahme des Urlaubs gewesen ist. Der Urlaub muss dann in dem Jahr, in dem das Beschäftigungsverbot endet, oder im folgenden Jahr genommen werden. Ansonsten verfällt er.
Während der Elternzeit ist zu beachten, dass hier zunächst einmal der “ganz normale” Jahresurlaub entsteht. Denn für das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz wird keine Arbeitsleistung vorausgesetzt. Um zu verhindern, dass ein Rückkehrer aus der Elternzeit ein entsprechendes Urlaubsguthaben aufbauen könnte, sieht § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers von je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit vor. Diese Kürzungsmöglichkeit gilt allerdings nur für voll Elternzeit nehmende Arbeitnehmer. Sofern ein Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeit bei seinem Arbeitgeber arbeitet, besteht die Kürzungsmöglichkeit nicht, § 17 Abs. 1 S. 2 BEEG.
Die Entstehung des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz knüpft hingegen an jeden vollen Beschäftigungsmonat an. Beispiel bei Beschäftigungsbeginn zum 15. des Monats: 15. Januar bis 15. März bedeuten 2 Monate Urlaubsanspruch, umfassen aber nur 1 vollen Kalendermonat (Februar), also nur 1 Monat Kürzungsmöglichkeit. Will der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen (ist ein Recht, keine Pflicht), so muss er dies gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Allerdings muss dies nicht ausdrücklich sein, sondern ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich.
Ebenso wie im Mutterschutzrecht gibt es auch nach dem BEEG eine besondere Regelung zur Urlaubsübertragung für Erholungsurlaub, der wegen der Elternzeit nicht genommen werden konnte, § 17 Abs. 2 BEEG. Der Arbeitgeber hat auch hier den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Jahr zu gewähren. Wäre der offene Resturlaub auch ohne Elternzeit verfallen (z. B. aufgrund Ablaufs des Übertragungszeitraums ins neue Jahr nach § 7 Abs. 3 BUrlG), gibt es auch keine Übertragung nach § 17 Abs. 2 BEEG.
Das könnte Sie auch interessieren: