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Familie am Flughafen
15. März 2017

BAG: Urlaubsanspruch aus der Zeit vor Mutterschutz oder Elternzeit verfällt erst spät

Urlaubsanspruch aus der Zeit vor Mutterschutz oder Elternzeit: Im Grundsatz entsteht der Urlaubsanspruch für jedes Jahr neu und muss dann auch genommen (oder ausnahmsweise übertragen) werden, wenn er nicht verfallen soll.

Zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regeln § 17 S. 2 MuSchG (Mutterschutz) sowie § 17 Abs. 2 BEEG (Elternzeit) die Möglichkeit der Geltendmachung des alten Urlaubsanspruchs auch noch in dem auf die Rückkehr folgenden Jahr. Der vor dem Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch bleibt demnach grundsätzlich bestehen.  

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in letzter Instanz mit Urteil vom 15.12.2015 (Az: 9 AZR 52/15) entschieden, dass das maßgebliche Urlaubsjahr für das in § 7 Abs. 3 BUrlG vorgesehene Fristenregime das Folgejahr nach dem Ende von Mutterschutz bzw. Elternzeit ist.

Der alte Urlaubsanspruch aus der Zeit davor wird dann im Ergebnis so behandelt, als ob er Urlaub des Folgejahres nach der Unterbrechung durch Mutterschutz bzw. Elternzeit wäre. Erst nach den dafür geltenden Fristen richtet sich also auch ein möglicher Verfall des Anspruchs.

 

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