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Recht, Pawlik Rechtsawälte
19. Juli 2012

BAG zur verdeckten Videoüberwachung am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Urteil vom 21. Juni 2012 (Az: 2 AZR 153/11) mit der Frage der Verwertung von verdeckt angefertigten Videoaufzeichnungen als Beweismittel befasst. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass der Arbeitgeber den Verdacht hatte, dass massive Fehlbestände an Waren zumindest auch auf Diebstähle durch Mitarbeiter zurück zu führen seien. Mit Einverständnis des Betriebsrats wurde daher für drei Wochen eine verdeckte Videoüberwachung eingerichtet, obwohl es sich um eine öffentlich zugängliche Verkaufsfläche handelte. Daher hätte die Videoüberwachung nach dem Bundesdatenschutzgesetz kenntlich gemacht werden müssen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts folgt aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung aber nicht automatisch eine Unzulässigkeit der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen.  

Ob die Videoaufzeichnungen als Beweismaterial im Kündigungsschutzprozess verwendet werden dürfen, hängt immer vom Einzelfall ab. Das Bundesarbeitsgericht schreibt hierzu in seiner Pressemitteilung (Nr. 49/12) zu diesem Urteil: „Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.“

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren, muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen, an das der Rechtsstreit vom BAG zurück verwiesen wurde.

 

 

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