Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.06.2013 (Az: 2 AZR 546/12) über einen Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, einen Verkäufer, verdächtigt hatte, Ware gestohlen und in seinem Spind versteckt zu haben. Wegen dieses Verdachts öffnete der zuständige Geschäftsleiter des Arbeitgebers im Beisein eines Betriebsratsmitglieds – aber ohne den betroffenen Arbeitnehmer – während dessen Arbeitszeit den Spind und durchsuchte ihn. Im späteren arbeitsgerichtlichen Prozess kam es darauf an, ob die Ergebnisse der heimlichen Spinddurchsuchung verwertet werden konnten oder nicht.
Ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel bzw. Informationen gibt es im Zivilprozess nicht. Allerdings kann sich im Einzelfall auf gesetzlicher Grundlage ein Beweisverwertungsverbot ergeben. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der persönliche Spind eines Arbeitnehmers zu seiner Privatsphäre gehört, wenn auch nicht zum streng geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Der Arbeitnehmer darf daher darauf vertrauen, dass der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Spind nicht ohne seine Einwilligung geöffnet und durchsucht wird. Denn dies stellt in der Regel einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dar.
Ein solcher Eingriff kann bei einem auf konkrete Anhaltspunkte gestützten schwerwiegenden Verdacht einer Straftat gerechtfertigt sein. In jedem Fall muss die Aufklärungsmaßnahme aber verhältnismäßig sein, d.h. sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Wenn dem Arbeitgeber ein milderes Mittel zur Verfügung steht, muss er dieses wählen. Im vorliegenden Fall wäre es für den Arbeitgeber ohne weiteres möglich gewesen, die Spindkontrolle in Anwesenheit des Mitarbeiters durchzuführen. Das hätte er auch tun müssen.
Die Heimlichkeit führte daher nach der Entscheidung des BAG zum Verbot der Verwertung der auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse.
Das könnte Sie auch interessieren: