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Richterhammer und Waage
19. Juli 2016

LAG Berlin-Brandenburg zur Überwachung des Browserverlaufs durch Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hält die Überwachung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber auf dem Dienstcomputer des  Arbeitnehmers grundsätzlich für zulässig. Allerdings bedarf es eines groben Verstoßes gegen ein Verbot des privaten Surfens während der Arbeitszeit und eines diesbezüglichen begründeten Verdachts des Arbeitgebers. 

In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15) belief sich der Gesamtzeitraum privater Internetnutzung trotz des Verbots durch den Arbeitgeber auf ungefähr fünf von dreißig Tagen. Wenn sich der Verdacht des Arbeitgebers wie in diesem Fall bestätigt, dass in erheblichem Maß gegen das erteilte Nutzungsverbot verstoßen wurde, kann der Arbeitgeber grundsätzlich sogar fristlos gemäß § 626 BGB kündigen.

Eine weitere spannende Frage ist, ob die Ergebnisse einer Verlaufskontrolle des Internetbrowsers in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden dürfen. Die Berliner Richter haben das in dem entschiedenen Fall zugelassen und kein Beweisverwertungsverbot angenommen. Das Bundesdatenschutzgesetz ermögliche eine Aufzeichnung und Auswertung des Browserverlaufs zum Zweck der Mißbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung des Betroffenen, so das Gericht.

 

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