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Richterhammer und Waage
8. November 2011

Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf drei Bruttomonatsgehälter bei grober Fahrlässigkeit

Schadensersatzpflicht: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27.07.2011 – 11 Sa 319/11

Beschädigt ein Arbeitnehmer bei der Arbeit Sachen des Arbeitgebers, muss er den Schaden nicht in jedem Fall ersetzen. Hier greifen die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung ein. Für eine vorsätzliche Schädigung muss der Arbeitnehmer voll haften. Bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zwar auch voll haften, aber es ist eine Haftungserleichterung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich.

Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 27.07.2011 im Fall eines Lkw-Fahrers, der bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss den Lkw des Arbeitgebers grob fahrlässig beschädigt hatte, entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht den ganzen Schaden ersetzen muss, sondern hat die Haftung auf drei Bruttomonatsgehälter beschränkt.

Zur Begründung führt das Landesarbeitsgericht aus, dass das grundgesetzliche Gebot der Existenzsicherung (Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) bei der Arbeitnehmerhaftung stärker berücksichtigt werden müsse.

Das Landesarbeitsgericht München weist in seinem Urteil auf eine Entscheidung hin, in der das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1989 eine summenmäßige Haftungsbeschränkung noch abgelehnt hatte. Da sich in den seither vergangenen mehr als zwanzig Jahren jedoch zahlreiche Änderungen im Arbeitsleben ergeben haben, bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht an dieser Rechtsprechung festhält. Die Revision wurde vom Landesarbeitsgericht zugelassen.

 

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