Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig vom Arbeitgeber Urlaub verlangt und hat der Arbeitgeber diesen Urlaub nicht gewährt, kann es aufgrund der Verfallsvorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zu einem Verfall des Urlaubsanspruchs kommen. In diesem Fall wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch um in einen Schadensersatzanspruch, der im bestehenden Arbeitsverhältnis durch die Gewährung von Ersatzurlaub als so genannte Naturalrestitution zu erfüllen ist. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 14.05.2013 (Az: 9 AZR 760/11) unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung hingewiesen.
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