Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine neue grundlegende Entscheidung zum Verfall von Urlaubsansprüchen und damit auch zu dem in der Praxis sehr bedeutsamen Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei lang anhaltender Krankheit getroffen.
Eine Übertragung auf das nächste Jahr sieht das Bundesurlaubsgesetz nur vor, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers (z. B. Krankheit) liegende Gründe dies rechtfertigen. Eine Übertragung erfolgt dann bis maximal zum 31. März des nächsten Jahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Der EuGH hatte im Jahr 2009 entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen darf, wenn ein Arbeitnehmer durch lang andauernde Krankheit daran gehindert ist, den Urlaub zu nehmen (Entscheidung vom 20.01.2009 in der Rechtssache „Schultz-Hoff“, EuGH Slg. 2009, I-240). Nach diesem Urteil hätte ein Arbeitnehmer, der beispielsweise drei Jahre lang krank ist, den gesammelten Urlaub der drei Jahre nach seiner Genesung nehmen können.
Diese Rechtsprechung, die weitgehend kritisiert worden ist, hat der EuGH nun in seinem Urteil vom 22.11.2011 (C-214/10, Rechtssache „KHS AG/Winfried Schulte“) korrigiert. Dort hat das oberste europäische Gericht entschieden, dass es mit dem EU-Recht vereinbar ist, wenn in einem Mitgliedstaat (im entschiedenen Fall Deutschland) eine nationale Regelung (z. B. Gesetz oder Tarifvertrag) vorsieht, dass die Übertragung von Urlaubsansprüchen auch bei andauernder Krankheit auf maximal 15 Monate begrenzt wird, um ein unkontrollierbares Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei Krankheit zu verhindern.
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