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Arbeitnehmerin im Rollstuhl
29. April 2013

Bundesarbeitsgericht (BAG): Kein Auskunftsanspruch für abgelehnten Stellenbewerber

Auskunftsanspruch: Will ein abgelehnter Stellenbewerber, der diskriminierende Gründe für seine Ablehnung vermutet, den Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, wäre es für ihn natürlich interessant zu erfahren, wer statt seiner eingestellt wurde.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits im April 2012 auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass dem abgelehnten Stellenbewerber kein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund des Gemeinschaftsrechts zusteht. Allerdings, so der EuGH, kann die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber unter Umständen als ein Gesichtspunkt heranzuziehen sein, wenn es um den Nachweis der Tatsachen geht, die eine Diskriminierung vermuten lassen.

Mit Urteil vom 25.04.2013 (Az: 8 AZR 287/08) hat das BAG auf der Grundlage dieser EuGH-Rechtsprechung folgenden Fall entschieden

Die abgelehnte Stellenbewerberin war 1961 in der Russischen SSR geboren worden und hatte sich erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwickler/-in beworben. Die abgelehnte Bewerberin meint, sie habe alle Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei nur wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Arbeitgeber verweigerte ihr eine Auskunft darüber, ob und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt worden war. Dem BAG genügte im konkreten Fall der bloße Hinweis auf Geschlecht, Alter und Herkunft der Klägerin nicht. Damit hatte sie noch keine ausreichenden Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen und zulasten des Arbeitgebers zur Beweislastumkehr gemäß § 22 AGG führen würden.

„Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete im Streitfalle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin iSd. § 7 AGG“, so das BAG in seiner Pressemitteilung zu diesem Fall.

 

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