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Arbeitnehmerin im Rollstuhl
20. September 2012

Bundesarbeitsgericht zur Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 23.08.2012 (Az. 8 AZR 285/11) mit der Frage auseinander gesetzt, in welchem Fall eine Altersdiskriminierung im Rahmen einer Stellenausschreibung vorliegt und daher möglicherweise eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht werden kann.

In der Stellenausschreibung des beklagten Unternehmens waren Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht worden. Der über 50-jährige Kläger hatte sich auf diese Stelle beworben. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekam er nicht. Das beklagte Unternehmen führte aber Bewerbungsgespräche mit anderen Bewerbern durch. Als Ergebnis des Bewerbungslaufs wurde am Ende überhaupt kein neuer Mitarbeiter eingestellt.

Der Kläger begehrte eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, weil er nur wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Das dagegen gerichtete Argument, es könne keine Altersdiskriminierung vorliegen, da ja schließlich überhaupt kein Bewerber eingestellt worden sei, ließ das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz nicht gelten. Eine Diskriminierung wegen des Alters ist auch in einem solchen Fall möglich.

Ob der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war und er wegen seines Alters nicht eingestellt wurde, so dass ihm eine Entschädigungszahlung zusteht, muss jetzt das Landesarbeitsgericht entscheiden, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

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