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Arbeitnehmerin im Rollstuhl
3. September 2014

Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Auskunftsanspruch gegen Personalberater bei Stellenanzeige ohne Nennung des Arbeitgebers

Arbeitsrecht – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Urteil vom 23.01.2014 (Az: 8 AZR 118/13) in den Entscheidungsgründen am Rande auch dazu geäußert, ob ein abgelehnter Stellenbewerber einen Auskunftsanspruch über die Identität des potentiellen Arbeitgebers hat. Steht dieser nämlich nicht in der Stellenanzeige, z. B. weil ein Personalberater dazwischen geschaltet worden ist, ohne die Identität des beabsichtigten Arbeitgebers preiszugeben, ist es einem abgelehnten Stellenbewerber nicht möglich, eventuelle Ansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), insbesondere mögliche Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG, geltend zu machen. Denn eine solche Klage muss der abgelehnte Bewerber gezielt gegen den potentiellen Arbeitgeber – und nicht etwa gegen den Personalberater – richten, da nur der potentielle Arbeitgeber im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG aus § 15 AGG zur Entschädigung verpflichtet ist. 

Die Entscheidung des Budesarbeitsgerichts

Das BAG stellte in der genannten Entscheidung im Anschluss an die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2006 (Az: 10 Sa 2395/05) fest, dass ein solcher Auskunftsanspruch gegeben ist. Er lässt sich auf § 242 BGB stützen. 

Da für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 AGG eine kurze Frist von nur zwei Monaten vorgesehen ist (§ 15 Abs. 4 AGG), stellt sich die Folgefrage, wie man rechtzeitig zu der Auskunft des Personalberaters gelangt. Auch dieses Problem hat das BAG in den Entscheidungsgründen des oben genannten Urteils gelöst. Dort heißt es: „Außerdem beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG im Falle einer Bewerbung erst dann zu laufen, wenn der Bewerber von ‚der‘ Ablehnung Kenntnis erlangt, wozu auch gehört, wer ihn als Arbeitgeber abgelehnt hat.“ (BAG a.a.O.) Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt also erst zu laufen, wenn der abgelehnte Bewerber – ggf. nach einem Rechtsstreit mit dem Personalberater – Kenntnis über den potentiellen Arbeitgeber als Anspruchsgegner erlangt hat.

 

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