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Richterhammer und Waage
27. Mai 2013

Bundesarbeitsgericht (BAG): Keine starre Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsverdiensten bei grober Fahrlässigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.11.2012, Az: 8 AZR 705/11 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München aufgehoben, in der das LAG die Haftung eines Arbeitnehmers, der bei einer Trunkenheitsfahrt grob fahrlässig einen Lastwagen seines Arbeitgebers beschädigt hatte, wegen des Missverhältnisses zwischen dem Gehalt des Arbeitnehmers und dem Wert des teuren Betriebsmittels Lastwagen auf drei Bruttomonatsgehälter gedeckelt hatte (siehe hierzu den Blogbeitrag „Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf drei Bruttomonatsgehälter bei grober Fahrlässigkeit“).

Bei Schäden, die von einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verursacht werden, gilt folgende Regel: Vorsätzlich verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer vollständig alleine tragen. In Fällen leichtester Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer gar nichts zahlen. In Fällen der normalen Fahrlässigkeit findet eine Schadensteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber statt. In den Fällen grober Fahrlässigkeit, wozu z. B. Trunkenheitsfahrten zählen, muss der Arbeitnehmer den Schaden in der Regel zwar alleine tragen.

Dabei ist aber der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen durch eine „Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen“, wie das BAG in seinem Urteil ausführt (BAG a.a.O.). Es ist daher stets eine konkrete Einzelfallbetrachtung anhand aller maßgebenden Umstände vorzunehmen. Grundsätzlich sind auch in Fällen einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen möglich. Es kann dabei von Bedeutung sein, „ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht“ (BAG a.a.O.). 

Eine starre Haftungsobergrenze wie sie das LAG München vorgesehen hatte, wonach bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko die Haftung des Arbeitnehmers auf maximal 3 Bruttomonatsgehälter beschränkt sein sollte, lehnt das BAG in seinem Urteil jedoch ausdrücklich ab.

 

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