Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2013 (Az: VI R 36/12) getroffen. In ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nun geurteilt, dass die Übernahme von Bußgeldern eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist. In dem entschiedenen Fall ging es um Bußgelder wegen der Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten bei einer Spedition. Die Entscheidung dürfte jedoch auch auf andere Fälle der Übernahme von Bußgeldern oder der Übernahme von Geldstrafen zu übertragen sein.
Der BFH argumentiert bei seiner neuen Entscheidung damit, dass ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn dann vorliegt, wenn die Zahlung der Vergütung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dient. Umgekehrt handelt es sich nur dann nicht um steuerpflichtigen Lohn, wenn eine Zahlung in einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Da es sich bei den Tatbeständen, die zur Verhängung von Bußgeldern oder Strafen führen – im konkreten Fall die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten – stets um ein rechtswidriges Verhalten handelt und sich ein Betrieb nicht auf ein rechtswidriges Verhalten gründen kann, ist ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausgeschlossen.
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