Nach wie vor spielen bei der Frage nach möglichen Diskriminierungen in Stellenausschreibungen insbesondere die Diskriminierung wegen des Alters und die Diskriminierung wegen des Geschlechts eine große Rolle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.01.2013, Az: 8 AZR 429/11) mit einer Stellenausschreibung befasst. Diese richtete sich an Berufsanfänger, gesucht wurden “Hochschulabsolventen/Young Professionals“. Geklagt hatte ein 36 Jahre alter Bewerber, der bereits über einige Jahre Berufserfahrung verfügte. In der Ablehnung seiner Bewerbung sah der Kläger eine Diskriminierung wegen des Alters.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Ablehnung des Bewerbers bei der gegebenen Stellenausschreibung ein Indiz für eine Benachteiligung wegen seines Alters ist. Diese Indizwirkung kann der Arbeitgeber widerlegen. Dazu muss er jedoch beweisen, dass die Bewerberauswahl diskriminierungsfrei erfolgt ist. Z. B. indem sie sich ausschließlich an den Examensnoten orientiert hat und daher ausschließlich Bewerber in die Auswahl einbezogen wurden, die bessere Noten hatten als der Kläger.
Mit dieser Entscheidung setzt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen fort und stärkt erneut die Position der Bewerber.
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