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7. November 2012

Bundesarbeitsgericht: Betriebsübergang auf Unternehmenserwerber trotz Wechsels in eine „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“

Wenn ein Unternehmen veräußert wird, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes gemäß § 613a BGB auf den Unternehmenserwerber über. Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder muss sogar Insolvenz anmelden, wird oft nach einem Investor gesucht, der das ganze Unternehmen oder zumindest einen Teil davon kaufen möchte. Häufig ist ein potentieller Investor aber nicht daran interessiert, sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen zu müssen.

Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

Zu diesem Zweck werden dann häufig so genannte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften gebildet. Sodann werden so genannte dreiseitige Verträge zwischen dem alten Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft geschlossen. Dadurch übergeht das Arbeitsverhältnis auf die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben solche Gesellschaften den Vorteil, dass sie sich für eine Übergangszeit bei fortbestehender finanzieller Absicherung einen neuen Job suchen können. Außerdem können sie in dieser Zeitauch an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Für den Betriebsveräußerer hat der Wechsel der Arbeitnehmerschaft in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft den Vorteil, dass das alte Unternehmen nun ganz oder weitgehend frei von Arbeitsverhältnissen ist. Ein potentieller Investor kann sich daher diejenigen sächlichen Unternehmensteile heraussuchen, die ihn interessieren. Er kann auch an die ihn interessierenden Arbeitnehmer ein neues Beschäftigungsangebot machen. Damit hat es der Betriebserwerber entgegen der gesetzlichen Regelung in § 613a BGB wieder in der Hand, mit wem er weiterhin arbeiten will und mit wem nicht.

Vermeidung des Missbrauchs einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

Um einen Missbrauch dieser Möglichkeit zu vermeiden, darf die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft nicht bloß als Instrument dienen, das Arbeitsverhältnis kurzzeitig zu unterbrechen. Dies gilt für die Fälle, wo schon von vornherein feststeht, wie es weitergehen soll. Mit Urteil vom 25.10.2012 (Az: 8 AZR 572/11) hat das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz einen Fall entschieden, in dem dem klagenden Arbeitnehmer auf derselben Betriebsversammlung der dreiseitige Vertrag zum Wechsel in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft sowie mehrere Arbeitsvertragsangebote mit dem Betriebserwerber ausgehändigt wurden, die der Arbeitnehmer unterzeichnen sollte.

Anschließend wählte der Betriebserwerber aus, welches der mehreren neuen Arbeitsvertragsangebote pro Person er annehmen wollte. Das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bestand daher nur eine halbe Stunde lang. Nach den Umständen des Falles war es für das Bundesarbeitsgericht klar, dass der Wechsel in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft nur den Zweck hatte, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses kurz zu unterbrechen. Dies war als Umgehung von § 613a BGB unwirksam, so dass das bisherige Arbeitsverhältnis auch mit dem Betriebserwerber fortgesetzt wurde.

 

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