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Richterhammer und Waage
8. Juni 2012

Bundesarbeitsgericht: Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag, wenn Arbeitgeber die Abfindung wegen Insolvenz nicht zahlt

Grundsätzlich gilt bei einem gegenseitigen Vertrag, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die andere Vertragspartei die von ihr geschuldete Leistung nicht erbringt, § 323 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, bei denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in der Regel gegen Abfindung aufgibt. Durch den Rücktritt würde der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten bzw. diesen zurückbekommen. Das Rücktrittsrecht kann allerdings auch durch den Vertrag abbedungen werden. Es ist strittig, ob das ausdrücklich geschehen muss.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 10.11.2011, Az: 6 AZR 583/10) hat das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt, dass das Rücktrittsrecht nicht durch den Vertrag abbedungen war. Das Gericht musste über die Frage entscheiden, ob das Rücktrittsrecht auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber nach einem Insolvenzantrag die Abfindung nicht zahlt. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des gesetzlichen Rücktrittsrechts ist die Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung, hier also der Abfindung. Man kann sich also anstelle einer klageweisen Durchsetzung der Forderung dafür entscheiden, vom Vertrag zurückzutreten. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war dem Arbeitgeber die Zahlung der Abfindung in Folge des Insolvenzantrags verboten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Abfindung war daher im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung nicht durchsetzbar, der Rücktritt war daher nicht wirksam. Der Arbeitnehmer ging somit doppelt leer aus: Da der Aufhebungsvertrag wirksam blieb, war der Arbeitsplatz weg, obwohl das Unternehmen ansonsten im Zuge des Insolvenzverfahrens auf einen Betriebserwerber überging. Die Abfindung konnte der Arbeitnehmer nur als Insolvenzforderung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber anmelden.

Um solche Ergebnisse zu verhindern, muss man schon bei der Formulierung eines Aufhebungsvertrages die Weichen richtig stellen. Der Arbeitnehmer, der mit einer Insolvenz seines Arbeitgebers rechnet, könnte sich z. B. das Recht ausbedingen, jederzeit vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses auszuscheiden und entsprechend auch schon zu diesem Zeitpunkt die Abfindung zu fordern. So kann er möglicherweise einem Insolvenzantrag zuvorkommen. Kann der Arbeitgeber die Abfindung dann nicht bezahlen – obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist – kann der Arbeitnehmer zurücktreten (auch dieses Recht sollte ausdrücklich im Aufhebungsvertrag vereinbart werden) und behält somit wenigstens seinen Arbeitsplatz.

 

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