Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer kann man vom Arbeitgeber Einsicht in die eigene Personalakte verlangen. Das resultiert daraus, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner in § 241 Abs. 2 BGB gesetzlich normierten vertraglichen Rücksichtnahmepflicht auf die berechtigten Interessen seiner Arbeitnehmer Rücksicht nehmen muss. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Wie aber stellt sich die Situation dar, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist?
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.11.2010 (Az: 9 AZR 573/09) zu Gunsten der Arbeitnehmer geklärt. In dem entschiedenen Fall wollte ein bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer im Rahmen einer Auseinandersetzung über sein Arbeitszeugnis Einsicht in die Personalakte erhalten. Der Arbeitgeber verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis ja bereits beendet sei. Während der Arbeitgeber in den ersten beiden Instanzen noch Erfolg hatte, gab das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer Recht: Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die über ihn fortgeführte Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
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