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Recht, Pawlik Rechtsawälte
5. April 2013

Bundesarbeitsgericht: Geringere Sozialplanabfindung bei vorzeitigem Bezug von Altersrente ist keine Altersdiskriminierung

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung wie z. B. der Stilllegung eines Betriebsteils oder eines ganzen Betriebes einen Sozialplan vereinbaren, dient dieser nach der Definition des Gesetzes dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Üblicherweise ist die Arbeitnehmerstruktur in einem Betrieb heterogen, d.h. insbesondere, dass nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in etwa gleich alt sind. Für die Betriebsparteien stellt es deshalb bei der Entwicklung eines Sozialplans eine besondere Herausforderung dar, die begrenzten finanziellen Mittel so einzusetzen, dass für alle Arbeitnehmer das Ziel erreicht wird, die wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsänderung auszugleichen oder zu mildern.

Steht ein Arbeitnehmer kurz von dem Renteneintritt und würde ohne die Betriebsänderung „ganz normal“ und ohne jede Abfindung in Rente gehen, sind die wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsänderung für den betreffenden Arbeitnehmer denkbar gering. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn ein langjährig Beschäftigter in einem Alter seinen Arbeitsplatz verliert, in dem die Chancen auf dem Arbeitsmarkt gering sind. Die wirtschaftlichen Nachteile für diesen Arbeitnehmer sind deutlich schwerwiegender. Für den Ausgleich dieser Nachteile ist also erheblich mehr Geld erforderlich. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Sozialplanabfindung ist daher geboten. Doch wo ist hier die Grenze zu ziehen?

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 (Az: 1 AZR 813/11)  

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26.03.2013 (Az: 1 AZR 813/11) dazu entschieden, dass die Betriebsparteien bei der Bemessung von Leistungen aus einem Sozialplan berücksichtigen dürfen, wenn Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (das bereits EU-rechtlich vorgegeben ist) und ebenso wenig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Betriebsverfassungsrecht (§ 75 Abs. 1 BetrVG). In dem entschiedenen Fall war im Sozialplan vorgesehen, dass die Abfindung für Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf einen 85prozentigen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt wird. Diese Regelung hat das BAG mit Hinweis auf die Überbrückungsfunktion der Sozialplanabfindung nicht beanstandet.

Das BAG hat darüber hinaus festgestellt, dass die Betriebsparteien auch nicht gehalten sind, rentennahen Arbeitnehmern wenigstens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Für rentennahe Arbeitnehmer heißt das, dass sie mit einer verhältnismäßig geringen Sozialplanabfindung rechnen müssen. 

 

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