Nicht alle Arbeitnehmer freuen sich darüber, wenn sie mit dem Erreichen des Lebensalters, in dem sie die gesetzliche Regelaltersrente beanspruchen können, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Mancher würde gerne noch weiter arbeiten, z. B. aus finanziellen Gründen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in letzter Instanz die Frage geklärt, ob zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden darf, dass Arbeitsverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, automatisch zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der betreffende Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersrente bekommen kann.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 05.03.2013 (Az: 1 AZR 417/12) ebenso wie die Vorinstanzen, dass eine solche Betriebsvereinbarung wirksam ist. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wenn man mit Erreichen der Regelaltersrente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, wenn im Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist. Eine solche einzelvertragliche Regelung verdrängt die Altersgrenzenregelung der Betriebsvereinbarung nicht.
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