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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
19. Juni 2012

Grundsätzliches zur Abfindung I

Will ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden, geht es für den betroffenen Arbeitnehmer häufig in erster Linie um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Denn wenn klar ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch für den Arbeitnehmer nicht mehr wünschenswert ist, ist es oft nur noch der „goldene Handschlag“, der – neben einem guten Arbeitszeugnis – darüber entscheidet, ob man im Guten auseinander geht. Nachfolgend sollen einige der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Abfindung beantwortet werden.

Anspruch auf Abfindung

Es gibt im deutschen Arbeitsrecht keinen gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine Abfindung (abgesehen von der Möglichkeit des Arbeitsgerichts, in einem an sich aus Arbeitnehmersicht erfolgreichen Kündigungsschutzprozess unter den weiteren Voraussetzungen gemäß §§ 9, 10 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung auszusprechen). Oft wird hier § 1a KSchG falsch verstanden: Diese Regelung besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten kann, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Auf diese Weise sollen die Arbeitsgerichte entlastet und die Beteiligten vor unnötigen Kosten geschützt werden, wenn die Kündigungsschutzklage letztlich nur dazu gedacht wäre, eine Abfindung zu erstreiten und nicht das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortzusetzen.

Wie gesagt: Der Arbeitgeber kann das anbieten, er muss es aber nicht

Oft sehen aber Tarifverträge oder Sozialpläne die Zahlung von Abfindungen vor, die häufig höher sind als das in § 1a KSchG genannte halbe Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Natürlich lässt sich eine Abfindungsregelung auch im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbaren. Solche Regelungen sind aber eher selten zu finden. 

Vererbbarkeit des Anspruchs auf Abfindung

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses stirbt, stellt sich die Frage, was mit dem Anspruch auf eine vereinbarte Abfindung geschieht. Hier gilt grundsätzlich: Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. Stirbt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt aber nach Abschluss z. B. des Aufhebungsvertrages, in dem die Abfindung vereinbart wurde, gehen die Erben leer aus. Hier kann man Abhilfe schaffen, indem man im Aufhebungsvertrag vereinbart, dass der Abfindungsanspruch mit Abschluss des Vertrages entstanden und vererblich ist, aber erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.

Bei Sozialplänen gilt grundsätzlich, dass keine Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs möglich ist

Denn die Sozialplanabfindung wird vereinbart, um die wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung (dazu gehört z. B. eine teilweise oder vollständige Betriebsschließung) für die betroffenen Arbeitnehmer abzumildern. Stirbt ein Arbeitnehmer, bevor sein Arbeitsverhältnis wegen der Betriebsänderung geendet hätte, kann er keinen Nachteil mehr erleiden. Ist der Anspruch schon entstanden (z. B. wenn der Arbeitnehmer am Tag nach dem betriebsbedingten Ende des Arbeitsverhältnisses stirbt), gehört er ganz normal zur Erbmasse.

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