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Flughafen mit Reisegepäck
21. August 2014

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Urlaubsanspruch: Arbeitgeberhaftung für nicht gewährten Urlaub auch ohne Urlaubsantrag

Ein interessantes Urteil zum Urlaubsrecht hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gefällt (Urteil vom 12.06.2014, Az: 21 Sa 221/14). Die Berliner Richter urteilten entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch seiner Arbeitnehmer rechtzeitig erfüllen muss, selbst wenn diese keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Tut er dies nicht, so löst das eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers aus, wenn der Urlaubsanspruch dadurch verfällt. Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Schadensersatz in Natur durch Gewährung von Ersatzurlaub geleistet werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub dagegen gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in Geld abzugelten. 

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt dagegen der Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz davon ab, dass er rechtzeitig – also vor dem Verfall z. B. zum Ende des Kalenderjahres – Urlaub beantragt und nicht gewährt bekommen hat. Dadurch gerät der Arbeitgeber nämlich in Verzug. Das LAG Berlin-Brandenburg ist nun der Auffassung, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch auch unaufgefordert erfüllen müssen.

Ob dieses Urteil über den Einzelfall hinaus zu einer Rechtsprechungsänderung führen wird, muss sich noch zeigen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

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