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Handschlag
5. November 2013

Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Wiedereinstellung bei Rückkehrzusage

Gerade im Zuge von Ausgliederungen bzw. Umstrukturierungen von Unternehmen kommt es öfter vor, dass den Mitarbeitern, die in eine andere Gesellschaft wechseln sollen, eine so genannte Rückkehrzusage vom bisherigen Arbeitgeber gegeben wird. Ob der frühere Arbeitgeber das Angebot eines rückkehrwilligen Arbeitnehmers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages annehmen oder selbst ein solches Angebot abgeben muss, hängt von der Rückkehrzusage an sich und von den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Das teilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 15. Oktober 2013 (9 AZR 564/12) mit.

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es im Kern darum, dass die Mitarbeiter für den Wechsel in eine bestimmte Gesellschaft ein unbefristetes Rückkehrrecht vom bisherigen Arbeitgeber eingeräumt bekommen hatten. Die neue Gesellschaft veränderte sich im Laufe der Jahre durch verschiedene Zusammenschlüsse mit weiteren Gesellschaften. Als einige Mitarbeiter vor der Schließung der auf diese Weise veränderten Gesellschaft das Rückkehrrecht beim alten Arbeitgeber geltend machen, lehnte dieser ab. Die Begründung hieß, die Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung der Gesellschaft in ihrer ursprünglichen Form bezogen, nicht aber in der Form, die diese durch die Zusammenschlüsse mit weiteren Gesellschaften angenommen habe.

Das Bundesarbeitsgericht gab den Arbeitnehmern Recht. Es hat festgestellt, dass sich die Rückkehrzusage des alten Arbeitgebers dem Wortlaut nach zwar nur auf die Schließung der neuen Gesellschaft in ihrer ursprünglichen Form bezogen hat. Der Sinn der Zusage bestand aber gerade darin, die Mitarbeiter zur Aufgabe ihres bisherigen sicheren Arbeitsplatzes zu bewegen. Daher bleibt der alte Arbeitgeber an seine Zusage auch gebunden, wenn bei der Gesellschaft, in die er den Wechsel der Mitarbeiter gewünscht hat, Veränderungen stattfinden.

 

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