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Recht, Pawlik Rechtsawälte
5. März 2014

BAG zum Spielraum des Arbeitgebers beim Arbeitsort

Arbeitnehmern ist in aller Regel bewusst, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann, indem er z. B. Dienst- oder Schichtpläne aufstellt. Dass der Arbeitgeber ebenso grundsätzlich das Recht hat, auch den Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung), wird oft nicht weiter hinterfragt.

Wird daher keine abschließende Bestimmung getroffen, was sich in der Regel am einfachsten im eigenen Arbeitsvertrag verankern lässt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Versetzungsmöglichkeit. Freilich ist die Ausübung der Versetzungsbefugnis nach § 106 GewO an das sogenannte „billige Ermessen“ gebunden, dessen Einhaltung vom Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers überprüft werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, in dem tatsächlich eine Regelung zu einem bestimmten Arbeitsort im Arbeitsvertrag enthalten war. Diese war jedoch nicht abschließend, denn der Arbeitsvertrag enthielt zudem eine Bestimmung, wonach unter anderem die Betriebsvereinbarungen des Arbeitgebers als Grundlage der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers verankert wurden. In einer Betriebsvereinbarung war ein Versetzungsvorbehalt geregelt. Als Folge davon war die Versetzung trotz des vereinbarten Arbeitsortes wieder möglich. Da im entschiedenen Fall auch das billige Ermessen korrekt ausgeübt worden war, bestätigte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.08.2013, Az: 10 AZR 569/12) die Wirksamkeit der Versetzung durch den Arbeitgeber.

 

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