Es gibt Arbeitsverträge, in denen die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit nicht genau festgelegt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Az: 10 AZR 325/12) entschieden, dass in einem solchen Fall die betriebsübliche Arbeitszeit gilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen tariflichen oder außertariflichen Arbeitnehmer handelt.
Der Entscheidung des BAG lag der Fall einer außertariflichen Mitarbeiterin zugrunde, die deutlich weniger als die betriebsübliche Arbeitszeit gearbeitet hatte. Sie hatte argumentiert, dass sie ihre Arbeit ja erledigt habe. Auf die dafür benötigte Zeit komme es nicht an. Damit war sie in allen drei Instanzen erfolglos. Der Arbeitgeber muss nach der Entscheidung des Gerichts keine Vergütung für Zeiten bezahlen, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.
Die Entscheidung des BAG ist konsequent. Schließlich ist ein Arbeitsvertrag seinem Wesen nach ja gerade kein Werkvertrag, bei dem ein bestimmtes Ergebnis (Arbeitserfolg) vom Arbeitnehmer geschuldet wäre. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer für die geleistete Arbeitszeit auch dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer in der gewünschten Zeit die Arbeit nicht erledigt bekommt. Umgekehrt kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, er hätte seine Arbeit schneller erledigt.
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