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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
2. November 2012

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Anspruch auf Gehaltsanpassung bei entsprechender Klausel im Arbeitsvertrag

Gehaltsanpassung: Es kommt nicht selten vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag die Möglichkeit offen halten wollen, das vereinbarte Gehalt in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Da man aber gerade nicht von vornherein weiß, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anpassung gegeben sein werden und wie hoch diese dann ausfallen soll, werden hier oft zu unpräzise Formulierungen verwendet.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.03.2012, Az.: 6 Sa 40/12) hatte dazu den Fall eines Chefarztes zu entscheiden. In dessen Arbeitsvertrag hieß es an der einschlägigen Stelle, die Vergütung sei „regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und ggf. zu erhöhen. Bei der Überprüfung hat die Einkommenssituation der Ärzte im Klinikum besonderes Gewicht, die nach Maßgabe der tariflichen Regelung vergütet werden. Ferner ist die Einkommenssituation der Gruppe der Chefärzte des Klinikums zu berücksichtigen, soweit diese durch Privatliquidationseinnahmen und sonstige Einnahmen für Nebentätigkeiten geprägt ist.“

Leitsatz des Gerichts: Nicht bloß ergebnisoffener Verhandlungsanspruch, sondern Anspruch auf entsprechende Leistungsbestimmung

Nach dem Leitsatz des Gerichts zu seinem Urteil eröffnet eine Vertragsklausel, wonach die Vergütung regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhöhen ist, nicht bloß einen ergebnisoffenen Verhandlungsanspruch, sondern begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Leistungsbestimmung. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht insbesondere aus, dass die Verwendung des Ausdrucks „gegebenenfalls“ nach Treu und Glauben nicht als Einräumung einer ohnehin bestehenden Möglichkeit zu Verhandlungen zu verstehen ist, sondern aufgrund der Verknüpfung mit der vorangegangenen Überprüfungspflicht als Bezugnahme auf das Ergebnis der Überprüfung. Die Überprüfung wiederum bestimmt sich nach den genannten objektiven Kriterien.

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