In einem neuen Urteil vom 14.11.2012 (Az: 5 AZR 886/11) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, was schon seit Jahren gängige Praxis bei der Attestpflicht für Angestellte ist: Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes berechtigt, von einem Arbeitnehmer die Vorlage eines ärztlichen Attests über eine bestehende Erkrankung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) auch schon ab dem ersten Tag zu verlangen.
Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Verdacht hat, dass die Erkrankung nur vorgetäuscht sein könnte. Das Ermessen des Arbeitgebers, ob er sein Recht zur Attestvorlage ab dem ersten Tag ausübt, ist vielmehr nicht an besondere Voraussetzungen gebunden.
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