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Richterhammer und Waage
25. Juli 2012

LAG Hessen: Arbeitgeber muss Daten von ausgeschiedenen Arbeitnehmern von der Unternehmenshomepage entfernen

Arbeitgeber nehmen ihre Mitarbeiter gerade in herausgehobenen oder besonders publikumswirksamen Funktionen gern auf die Homepage des Unternehmens auf. Die Abbildung eines Fotos mit Angabe des Namens und der Funktion bis hin zum vollständigen Profil mit beruflichen Qualifikationen und Kurzlebenslauf sollen bei Kunden und Geschäftspartnern einen guten Eindruck hervorrufen.

Gerade bei besonders hoch qualifizierten Mitarbeitern haben Unternehmen es nicht immer eilig, beim Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter deren Profile von der Homepage des Unternehmens wieder zu löschen und nutzen so stillschweigend die positive Wirkung für das Image des Unternehmens noch weiter.

Für die betroffenen ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das schnell zum Ärgernis werden

Denn natürlich kann es das eigene berufliche Fortkommen behindern, wenn Personen, die jemanden beruflich im Internet suchen, zunächst auf einen falschen Kontakt stoßen. Das gilt für ausgeschiedene Mitarbeiter, die inzwischen für ein konkurrierendes Unternehmen tätig sind ebenso wie für solche, die sich eine selbständige berufliche Existenz aufbauen wollen.

Das hessische Landesarbeitsgericht hat nun entschieden (Entscheidung vom 24.01.2012, Az: 19 SaGa 1480/11), dass die Veröffentlichung persönlicher Daten ausgeschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne eine entsprechende Erlaubnis der Betroffenen, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt, unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift. Im entschiedenen Fall gab es auch kein berechtigtes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an der Veröffentlichung der persönlichen Daten der ausgeschiedenen Mitarbeiterin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies dürfte wohl auch der Regelfall sein.

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