Bei Meinungsäußerungen über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook ist grundsätzlich Vorsicht angeraten. Die Rechtsprechung dazu, unter welchen Umständen solche Äußerungen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben können, ist bei diesem relativ jungen Thema noch sehr stark im Fluss. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Urteil vom 10.10.2012 (Az: 3 Sa 644/12) einen Fall entschieden, in dem es die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt hat.
Dieser hatte seinen Arbeitgeber mit Ausdrücken wie „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leibeigener“, die er in seinem Facebook-Profil verwendete, grob beleidigt. Der Arbeitgeber wurde zwar nicht namentlich genannt, da das Profil aber öffentlich zugänglich für jedermann war – also z. B. auch für den Arbeitgeber und dessen Kunden und Geschäftspartner – war es möglich, dass der gemeinte Arbeitgeber auch erkannt wird. Das LAG wertete die Häufung und Schwere der Beleidigungen als so gravierende Pflichtverletzung, dass im vorliegenden Fall sogar eine Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung entbehrlich war. Denn dem gekündigten Arbeitnehmer musste klar sein, dass sein Arbeitgeber derartige Beleidigungen keinesfalls hinnehmen würde.
Das LAG Hamm hob in seinem Urteil hervor, dass im Internet kein Freiraum für ehrkränkende Äußerungen über andere besteht. Insbesondere ist eine Beleidigung im Internet – wie z. B. in einem sozialen Netzwerk – besonders schwerwiegend, da der Betroffene zunächst keine Möglichkeit zur Abwehr hat.
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