Ein Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben eines Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 21.03.2012, Az: 5 AZR 676/11).
Wenn in einem Betrieb Arbeitszeitkonten für die Arbeitnehmer geführt werden, wird in der Regel saldiert, d.h., dass Plusstunden und Minusstunden miteinander verrechnet werden. Ob und in welchem Umfang das geschehen darf, steht jedoch nicht im Belieben des Arbeitgebers. Vielmehr bedarf der Abzug von Minusstunden einer entsprechenden Vereinbarung. Denn ein Arbeitszeitkonto dokumentiert, „in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat [… ]. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen“, so das Bundesarbeitsgericht.
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