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Flughafen mit Reisegepäck
5. September 2012

Bundesarbeitsgericht: Neues zum Verfall des Anspruchs auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung im langjährig (z. B. wegen Krankheit) ruhenden Arbeitsverhältnis

Verfall des Anspruchs auf Urlaub: Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den letzten Jahren ihre Rechtsprechung zum Verfall des Anspruchs auf die Gewährung von Erholungsurlaub bzw. des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung geändert und weiter präzisiert haben (siehe die weiteren Beiträge zum Thema Urlaub in diesem Blog), hat das BAG nun eine einheitliche zeitliche Grenze gezogen.

Ansprüche auf die Gewährung von Erholungsurlaub bzw. – falls die Gewährung in Natur nicht möglich sein sollte – der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfallen auch im langjährig (z. B. wegen Krankheit) ruhenden Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Das hat das BAG mit Urteil vom 07. August 2012 (Az: 9 AZR 353/10) entschieden.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG müsste ein Verfall eigentlich bereits zum 31. März des ersten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres eintreten. Dies hatte der EuGH für den Fall, dass der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, jedoch für europarechtswidrig erklärt. Eine Klausel in einem Tarifvertrag, wonach der Verfall zum 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres erfolgen sollte, hatte der EuGH dagegen nicht beanstandet. Diese Rechtsprechung wendet das Bundesarbeitsgericht mit der aktuellen Entscheidung nun auch außerhalb von Tarifverträgen an.

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