Wird einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, weil der bisherige Arbeitsplatz wegfällt, muss der Arbeitgeber aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) prüfen, ob ein anderer freier Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen zur Verfügung steht. Diesen Arbeitsplatz muss er dem betroffenen Arbeitnehmer anbieten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine vollständige Verlagerung der Produktion ins Ausland ging (Urteil vom 29.08.2013, Az: 2 AZR 809/12). An Standorten in Deutschland verblieben nur Arbeitsplätze mit Verwaltungsaufgaben. Die klagende Arbeitnehmerin war viele Jahre lang in der Produktion beschäftigt gewesen. Sie war der Ansicht, dass der Arbeitgeber ihr den Arbeitsplatz im Ausland anbieten und ihr damit die Möglichkeit hätte geben müssen, über einen Umzug dorthin nachzudenken.
Das BAG war ebenso wie die beiden Gerichte in den Vorinstanzen anderer Meinung. Da das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe Anwendung findet, die in Deutschland gelegen sind, könne sich die aus § 1 Abs. 2 KSchG ergebende Verpflichtung zum Anbieten anderer Arbeitsplätze grundsätzlich auch nur auf Arbeitsplätze im Inland beziehen. Ausdrücklich weist das BAG in der Pressemitteilung zu seiner Entscheidung aber auf folgendes hin: „Ob dies der Berücksichtigung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland entgegensteht, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, war nicht zu entscheiden.“
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