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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
25. November 2013

Bundesarbeitsgericht: Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld mit Mischcharakter trotz Kündigung

Sonderzahlungen mit Mischcharakter sind solche zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die – neben anderen Zwecken – zumindest auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Häufig stellen sich hierzu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Weihnachtsgeld. Dieses dient zum einen der Belohnung von Betriebstreue und soll die Mitarbeiter an das Unternehmen binden. Um das zu erreichen wird üblicherweise mit Stichtagsregelungen gearbeitet, wonach nur diejenigen Arbeitnehmer das Geld erhalten, die zu einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder wonach das Geld bei Ausscheiden vor einem bestimmten Stichtag zurückbezahlt werden muss. Zur Zulässigkeit solcher Regelungen gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Zum anderen dient Weihnachtsgeld aber oft auch der Belohnung der im abgelaufenen Jahr geleisteten Arbeit. Damit wird das Weihnachtsgeld zur Sonderzahlung mit Mischcharakter. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 13.11.2013 (Az: 10 AZR 848/12) über eine Regelung zu entscheiden. Demnach sollen Arbeitnehmer eine „Weihnachtsgratifikation“ erhalten, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 31.12. ungekündigt war. Wer im laufenden Kalenderjahr erst mit der Arbeit begonnen hatte, sollte für jeden Monat anteilig ein Zwölftel erhalten. Aus den Unternehmensrichtlinien für diese Sonderzahlung ging hervor, dass damit sowohl die Betriebstreue als auch die während des Jahres geleistete Arbeit honoriert werden sollte. Das Bundesarbeitsgericht entschied anders als die ersten beiden Instanzen zu Gunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ewarb nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts mit jedem Arbeitsmonat einen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation in Höhe von einem Zwölftel. Ihm diesen Anspruch durch die Stichtagsregelung (ungekündigt zum 31.12.) der Unternehmensrichtlinien wieder zu entziehen, war eine unangemessene Benachteiligung und daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

 

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