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Gehalt, Geld, Entschädigung, Weihnachtsgeld
7. Mai 2013

Bundesarbeitsgericht zur Unwirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bei genau beziffertem Weihnachtsgeld

Zu besonderen Anlässen wollen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Sonderzahlung zukommen lassen, ohne sich dadurch für die Zukunft zu binden. Ein Paradebeispiel stellt das Weihnachtsgeld dar. Um die Mitarbeiter zu motivieren, schreiben viele Arbeitgeber das Weihnachtsgeld einerseits in den Arbeitsvertrag hinein, wollen andererseits aber nicht rechtlich verbindlich daran gebunden sein. Oftmals wird im Arbeitsvertrag dann mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt ggf. in Kombination mit einem Widerrufsvorbehalt versucht, das Entstehen eines Rechtsanspruchs für die Zukunft zu verhindern. Seit Arbeitsverträge jedoch auch der AGB-Kontrolle unterliegen, scheitern solche Versuche regelmäßig vor Gericht, so auch in einem neuen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu entschiedenen Fall (Urteil vom 20.02.2013, Az: 10 AZR 177/12).

Hauptsächlich – so auch in dem vom BAG nun entschiedenen Fall – scheitern solche Freiwilligkeitsvorbehalte an der Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Rechtsprechung sieht es als unklar an, wenn zunächst ein Anspruch gewährt und gleich darauf unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wird, d.h. also doch kein Anspruch gegeben sein soll. Typisch ist die Konstellation bei der Kombination mit einem Widerrufsvorbehalt: Nur einen Anspruch, der überhaupt besteht, kann man widerrufen. Gleichzeitig ist aber eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht, nicht freiwillig. In dem nun vom BAG entschiedenen Fall ergab sich der Anspruch auf die Leistung des Weihnachtsgeldes daraus, dass der betreffende Abschnitt im Arbeitsvertrag nach der Überschrift „Urlaub/Freiwillige Sozialleistungen“ mit den Worten eingeleitet wurde: „Zur Zeit werden gewährt: …“ und sich daran eine genaue Berechnungsformel anschloss, nach der das Weihnachtsgeld zu bestimmen war. Am Ende folgte dann der Freiwilligkeitsvorbehalt. Da zuvor der Anspruch gewährt wurde, war der Freiwilligkeitsvorbehalt nach der Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam und der Arbeitnehmer konnte das Weihnachtsgeld verlangen. 

 

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