Viele Arbeitsverträge sehen für den Fall von zusätzlichen Arbeitgeberleistungen wie Weihnachtsgeld oder ähnlichen Gratifikationen vor, dass deren Auszahlung an bestimmte Bedingungen wie z. B. ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt geknüpft ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei neueren Entscheidungen dazu Stellung genommen, wann die Bindung einer Sonderzahlung an den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich ist.
Ganz entscheidend kommt es hierbei darauf an, ob es sich bei der Sonderzahlung um eine sogenannte Zahlung mit „Mischcharakter“ handelt oder um eine Zahlung, die ausschließlich die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen soll. Soweit es ausschließlich um die Belohnung der Betriebstreue geht, ist eine Bindung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt möglich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az: 10 AZR 667/10).
Bei der Zahlung mit „Mischcharakter“ kommt es dem Arbeitgeber dagegen nicht nur darauf an, die Betriebstreue des Mitarbeiters zu belohnen, sondern in der Sonderzahlung steckt auch teilweise ein Entgelt für die geleistete Arbeit. In dem vom Bundesarbeitsgericht hierzu entschiedenen Fall (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2012, Az: 10 AZR 612/10) war in jedem Jahr eine Sonderzahlung wegen des Beitrags des Arbeitnehmers zum Unternehmenserfolg vereinbart worden sowie eine weitere Sonderzahlung in selber Höhe, die der Honorierung der Betriebstreue dienen sollte und an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt drei Jahre später geknüpft war.
Da die Sonderzahlung für die Betriebstreue wegen der Bestimmung der Höhe ebenfalls an den Beitrag des Mitarbeiters zum Unternehmenserfolg und damit an seine Leistung in jedem Jahr geknüpft war, handelte es sich um eine Zahlung mit Mischcharakter. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Verknüpfung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, wenn auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums (hier drei Jahre später) abgestellt wird.
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