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Blog
Richterhammer und Waage
14. Januar 2014

Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeschenke?

Es gibt zahlreiche Entscheidungen der Arbeitsgerichte aller Instanzen zu den Fragen rund um Weihnachtsgratifikationen: Freiwilligkeitsvorbehalte, Widerrufsmöglichkeit, Gleichbehandlung… Über die Frage, wann dagegen echte Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers an einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern vorliegen und wie diese zu behandeln sind, hatte jüngst das Arbeitsgericht Köln zu entscheiden (Urteil vom 18.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13).

In diesem Fall wollte ein Arbeitgeber die Attraktivität seiner Betriebsweihnachtsfeiern erhöhen, nachdem daran zu wenig Mitarbeiter teilnahmen. Zu diesem Zweck erhielt jeder Teilnehmer als Überraschung ein iPad geschenkt. Ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen hatte, wollte sich sein Geschenk vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Damit hatte er allerdings bei den Richtern keinen Erfolg. Sie werteten das Geschenk als Zuwendung eigener Art, die in keiner Weise eine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellte. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gute Karten gehabt. Vielmehr belohnte der Arbeitgeber den freiwilligen Einsatz der Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitszeit, nämlich auf der Betriebsweihnachtsfeier. Diese Ungleichbehandlung war aus Sicht der Richter durch das Ziel des Arbeitgebers gerechtfertigt, seine Weihnachtsfeier aufzuhübschen, um eine höhere Teilnehmerzahl zu erreichen.

 

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