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Recht, Pawlik Rechtsawälte
10. Januar 2013

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Immer wieder werden einzelne Formulierungen in Arbeitszeugnissen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dabei geht es dann mitunter um jedes einzelne Wort. In vielen Zeugnissen ist es mittlerweile üblich, insbesondere bei guter Leistungsbeurteilung einem ausscheidenden Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu danken und ihm für seine berufliche wie persönliche Zukunft alles Gute zu wünschen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2012 (Az: 9 AZR 227/11) entschieden, dass der Arbeitnehmer hierauf aber keinen Anspruch hat. Denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 der Gewerbeordnung vom Arbeitgeber ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis verlangen, das nicht nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, sondern darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis eingeht. Daraus lässt sich kein Anspruch auf eine Dankesformel und Zukunftswünsche ableiten.

Umgekehrt kann der Arbeitnehmer, dem die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel des Zeugnisses nicht gefällt, jedoch von diesem verlangen, gänzlich auf die Schlussformel zu verzichten. Auf diesem Weg kann der Arbeitnehmer wenigstens vermeiden, dass der Arbeitgeber durch die Schlussformel den Gesamteindruck der Zeugnisbewertungen relativiert.

 

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