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Richterhammer und Waage
10. Juli 2012

Bundesarbeitsgericht: Dienstwagen muss in der Regel nicht sofort bei Kündigung und Freistellung herausgegeben werden

Dienstwagen & Kündigung: Oft wird im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Dienstwagenvereinbarung geregelt, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf, das Fahrzeug im Falle einer Freistellung (wie sie häufig nach Ausspruch einer Kündigung erfolgt) aber an den Arbeitgeber herausgeben muss. 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2012 (Az: 5 AZR 651/10) einen Fall entschieden, in dem ein solches Rückforderungsrecht des Arbeitgebers am Dienstwagen im Fall der Freistellung vereinbart worden war. Grundsätzlich können solche Klauseln in Formulararbeitsverträgen wirksam vereinbart werden. Allerdings muss der Arbeitgeber über die Ausübung des Rückforderungsrechts gemäß § 315 BGB nach dem sogenannten billigen Ermessen entscheiden.

Dabei hat der Arbeitgeber auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gab es keinen Grund, warum der Arbeitgeber den Dienstwagen sofort gebraucht hätte. Für die betroffene Arbeitnehmerin war das auch zur privaten Nutzung gewährte Dienstfahrzeug aber das einzige Auto, so dass sie darauf angewiesen war. Darüber hinaus entstand der Arbeitnehmerin sogar ein offensichtlicher Steuerschaden: Die private Dienstwagennutzung war für den ganzen Monat zu versteuern, obwohl sie den Wagen tatsächlich nur noch wenige Tage nutzen konnte, ehe sie ihn auf Verlagen des Arbeitgebers zurückgab. 

Die Klage der Arbeitnehmerin auf Nutzungsausfallentschädigung hatte daher Erfolg.

 

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