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Flughafen mit Reisegepäck
5. Juli 2012

Bundesarbeitsgericht: Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt auch bei Gesunden nicht automatisch zum Jahresende

Das Bundesarbeitsgericht hat vor einigen Monaten in Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung grundlegend geändert (siehe dazu Blog: „Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Verfall bei Krankheit“).

Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Abs. 3 BUrlG vor, dass der gesetzliche Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist und falls dies nicht möglich sein sollte, in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden muss. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Für langzeiterkrankte Arbeitnehmer hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verfall der Urlaubsansprüche zum 31. März des Folgejahres europarechtswidrig ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Urlaub genommen werden kann, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Nach der geänderten Rechtsprechung handelt es sich bei dem Abgeltungsanspruch nicht mehr um das sogenannte Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern um einen „normalen“ Geldanspruch. Als solcher unterfällt er auch nicht mehr den Verfallsfristen des Bundesurlaubsgesetzes, sondern den allgemeinen Regeln (Grundsatz: dreijährige Verjährungsfrist). Diese Regeln können durch Arbeits- oder Tarifvertrag allerdings modifiziert sein. Häufig gibt es Ausschlussfristen von wenigen Monaten, innerhalb derer solche Ansprüche auch tatsächlich geltend gemacht werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2012 (Az: 9 AZR 652/10) klargestellt, dass es für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs keinen Unterschied macht, ob ein Arbeitnehmer krank oder gesund ist.

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