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Arbeitszeit, Zeit
20. Februar 2013

Bundesarbeitsgericht zur Elternzeit: Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit besteht unabhängig von einvernehmlichen Regelungen

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit ist zu Beginn oft noch nicht absehbar, wann und in welchem Umfang sie genau arbeiten können und wollen. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit nicht nur die Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beantragen können, sondern während der gesamten Dauer der Elternzeit sogar zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen können, § 15 Abs. 6 BEEG.

Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber z. B. bei Beginn der Elternzeit einvernehmlich auf eine Verringerung der Arbeitszeit verständigt und lehnt der Arbeitgeber spätere Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach einer weiteren Verringerung ab, war bislang ungeklärt, ob eine einvernehmliche Regelung auf die beiden gesetzlich zwingend zu Gunsten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eingeräumten Verringerungsverlangen anzurechnen ist. Mit Urteil vom 19.02.2013 (Az: 9 AZR 461/11) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage jetzt zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entschieden. „Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen“, so das Bundesarbeitsgericht in seiner bisher allein vorliegenden Pressemitteilung (Nr. 12/13).

 

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