Wenn ein Arbeitnehmer Sorge hat, den Inhalt eines Personalgesprächs im Streitfall nicht beweisen zu können, kann der Arbeitnehmer als Zeugen z. B. einen Rechtsanwalt oder ein Mitglied des Betriebsrats zu dem Gespräch hinzuziehen. Darauf muss sich der Arbeitgeber einlassen, wenn er selbst eine dritte Person zum Gespräch hinzuzieht.
Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer das Gespräch heimlich z. B. mit seinem Handy aufnehmen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil vom 30.04.2012 (Az: 5 Sa 687/11) deshalb die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin. Wenn ein Gesprächsteilnehmer eine Aufzeichnung des Gesprächs anfertigen will, muss er zuvor die übrigen Gesprächsteilnehmer um ihre Einwilligung bitten. Damit hat der Gesprächspartner dann die Chance, das Gespräch abzulehnen oder seine Äußerungen entsprechend sorgfältig zu formulieren. Ein heimliches Aufzeichnen eines Personalgesprächs ist jedoch „geeignet, das zwischen den Parteien bestehende und für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zu zerstören“, so das LAG Rheinland-Pfalz in seinen Entscheidungsgründen. Darüber hinaus stellt das heimliche Mitschneiden eines vertraulichen Gesprächs eine Straftat gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Das Gericht sah die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin daher als rechtmäßig an.
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