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7. Februar 2018

BAG zur außerordentlichen Kündigung eines Berufskraftfahrers infolge Drogenkonsums

Außerordentliche Kündigung: der Arbeitgeber ist berechtigt, einen unter Drogeneinfluss arbeitenden LKW-Fahrer fristlos zu entlassen. Mit Urteil vom 20.10.2016 (Az: 6 AZR 471/15) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Einnahme amphetamin- oder methamphetaminhaltiger („Crystal Meth“) Substanzen ankomme.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer an einem freien Samstagabend Drogen konsumiert. Erst am folgenden Montag führte er wieder beruflich einen LKW. Der an diesem Tag während der Dienstverrichtung durchgeführte Drogentest im Zuge einer Polizeikontrolle erbrachte den Nachweis illegaler Substanzen. Nach Ansicht des Gerichts sei es zudem irrelevant, ob wegen der Zeitspanne zwischen Konsum und Dienstantritt möglicherweise keine konkrete Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch eine etwaige Fahrtauglichkeit des Arbeitnehmers bestand („erhöhte Gefahr“). Der Konsum an sich rechtfertige die außerordentliche Kündigung des Berufskraftfahrers durch seinen Arbeitgeber.

 

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