Straftaten eines Arbeitnehmers können Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber sein. In den meisten Fällen erfolgt dann sogar eine fristlose Kündigung.
Eine Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung kommt z. B. in Betracht bei Straftaten gegen den Arbeitgeber selbst, gegen andere Arbeitnehmer oder gegen Kunden des Arbeitgebers.
Wenn Arbeitnehmer im Verdacht stehen, eine zur Kündigung berechtigende Straftat begangen zu haben, diese aber – jedenfalls bisher – vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden kann, kann der Arbeitgeber unter Umständen trotzdem das Arbeitsverhältnis kündigen. Es liegt dann eine so genannte Verdachtskündigung vor. Die Voraussetzungen an eine solche Verdachtskündigung sind äußerst streng, denn es besteht schließlich die Gefahr, dass zum Nachteil eines zu Unrecht verdächtigten Arbeitnehmers vollendete Tatsachen geschaffen werden. So reicht beispielsweise allein die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den beschuldigten Arbeitnehmer noch nicht für eine Verdachtskündigung aus.
Zu den strengen Anforderungen an eine Verdachtskündigung gehört auch, dass der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung des Verdachts ergriffen hat. Dabei muss der Arbeitgeber dem beschuldigten Arbeitnehmer immer die Möglichkeit geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm seinem Urteil vom 30. März 2012 (Az: 18 Sa 1801/11) klargestellt hat, reicht es für eine wirksame Anhörung des Arbeitnehmers nicht aus, wenn diesem lediglich pauschal der gegen ihn erhobene Vorwurf mitgeteilt wird. Vielmehr müssen die konkreten Verdachtsmomente im Einzelnen mitgeteilt werden.
In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall war die Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigung zwar erfolgt; sie war aber schon vor der Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers durchgeführt worden. Die Anhörung des Betriebsrats war deshalb fehlerhaft, da die Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung zum Kündigungsgrund gehört und daher auch dem Betriebsrat mitgeteilt werden muss, so das LAG Hamm in der Urteilsbegründung. Der Betriebsrat muss bei seiner Anhörung zu einer Verdachtskündigung wissen, zu welchem Ergebnis die Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers geführt hat.
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