Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer den Urlaub dadurch, dass er den Arbeitnehmer an Tagen von der Arbeit freistellt, an denen ansonsten eine Arbeitspflicht bestehen würde. Dies gilt nicht nur für normale Werktage, sondern auch für Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer ansonsten zur Arbeit verpflichtet wäre.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.01.2013 (Az: 9 AZR 430/11) entschieden, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer im Schichtdienst beschäftigt ist und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung findet. Ist der Arbeitnehmer nach dem Dienstplan für einen Dienst an einem gesetzlichen Feiertag vorgesehen und fällt dieser in seine Urlaubszeit, so ist auch für diesen Tag ein Urlaubstag zu nehmen. Eine hiervon abweichende Regelung sieht der TVöD nicht vor.
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